Nach vorsätzlichen widerrechtlichen Körperverletzungen oder entsprechenden
Drohungen hat das Gericht auf Antrag der betroffenen Frau notwendige Schutzmaßnahmen anzuordnen. Das Gericht kann dem Täter insbesondere verbieten,

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person
    regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von
    Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen und
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Diese Schutzanordnungen sollen weiteren Gewalttaten vorbeugen. Außerdem geben diese meist auf 6 Monate befristeten Maßnahmen der betroffenen Frau die nötige Ruhe, um sich mit der Situation zu befassen und sich weitere Unterstützung zu suchen. Ein Verstoß gegen die gerichtlichen Anordnungen ist strafbar.

Gerichtliche Schutzanordnungen werden beim Familiengericht beantragt. Bei der Antragstellung können ärztliche Atteste, Zeugenaussagen, Dokumentation der Polizei über einen Einsatz, Fotos von Verletzungen und von Zerstörungen in der Wohnung, SMS, E-Mails und eigene Aufzeichnungen zu Datum, Zeit, Tatort und Vorfall hilfreich sein.

Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt wie Wegweisungen, Platzverweise und Betretungsverbote schützen auch die Kinder. Das Miterleben von Gewalt gegen die Mutter kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Um negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder zu verhindern, gelten hier die Vorschriften des Kindschaftsrecht.