Aus den oben genannten rechtlichen Grundlagen ergeben sich folgende konkrete Schutzmöglichkeiten für Frauen, die von Gewalt bedroht sind oder sich in akuter Gefahr befinden:
Polizeilicher Schutz
Die Aufgabe der Polizei ist es, die betroffene Frau vor Gewalt zu schützen und die akute Gefahr sofort zu beenden. Die Polizei ist verpflichtet bei einem Notruf 110 sofort zu kommen. Die Polizeibeamten sprechen zunächst mit den beteiligten Personen und ermitteln bei Straftaten. Konkret gibt es folgende Möglichkeiten der Intervention durch die Polizei bei Vorkommnissen häuslicher Gewalt:
Platzverweis
Bei Einsätzen in Fällen von häuslicher Gewalt hat die Polizei in Bayern die Möglichkeit ein Platzverbot auszusprechen. Dieses wird erteilt, wenn davon auszugehen ist, dass weitere Gewalttaten unmittelbar bevorstehen. Der Täter wird durch die Polizeibeamten der Wohnung verwiesen. Der Platzverweis wird meist für mehrere Tage oder auch Wochen erteilt. Der Zeitraum wird so gesetzt, dass die betroffene Frau und ihre Kinder Zeit haben um einen sicheren Aufenthaltsort wie bspw. ein Frauenhaus zu finden. In der Zeit des Platzverbots kann die Frau auch eine zivilgerichtliche Schutzanordnung erwirken, die ihr und den Kindern das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung längerfristig zusichert.
Als weitere Schutzmaßnahme kann die Polizei auch ein Kontaktverbot aussprechen. Dann darf der Täter keinerlei Kontakt zum Opfer aufnehmen, sich auch den häufigen Aufenthaltsorten der Frau wie z.B. ihrem Arbeitsplatz nicht nähern. Auch diese Maßnahme ist befristet kann aber über das Familiengericht in ein längerfristiges Kontaktverbot erweitert werden.
Sollte eine erhebliche Gefährdung des Opfers erkennbar sein, wenn sich der Täter bspw. den Anordnungen durch die Polizei widersetzt oder eine hohe Gewaltbereitschaft erkennbar ist, kann die Polizei den Täter auch in Gewahrsam nehmen.
Auch bei Anzeigenerstattung durch die betroffene Frau bei der Polizei in der Dienststelle, das heißt auch ohne einen Einsatz vor Ort, können diese Schutzmaßnahmen befristet angeordnet werden.
Ermittlungen der Polizei
Liegt eine strafbare Handlung vor, zum Beispiel Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung, muss die Polizei ermitteln. Betroffene können aber auch bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten. Die Polizei leitet die Ermittlungsergebnisse an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weiter, die darüber entscheidet, ob Anklage erhoben wird.
Beratungsmöglichkeiten
Nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt bietet die Interventionsstelle des SkF Südostbayern e.V. für die Landkreise Traunstein und Berchtesgaden Beratung an und tritt von sich aus in Kontakt mit der betroffenen Frau.
Für die Stadt und den Landkreis Rosenheim ist der Frauen- und Mädchennotruf Rosenheim zuständig für diese Beratung. Betroffenen können sich immer auch an das Frauenhaus Rosenheim Traunstein direkt wenden.